Netzbezogene Daten gemäß § 20 GasNZV
Die E.ON Hanse AG betreibt örtliche Gasverteilnetze in Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen. Als örtlicher Verteilnetzbetreiber ist sie gemäß § 8 Abs. 1 GasNZV von den Pflichten gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6,8 und 9 GasNZV befreit.
Beschreibung Gasnetz gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 GasNZV
Gemäß § 20 (1) GasNZV sind Netzbetreiber verpflichtet, eine ausführliche Beschreibung ihres Gasnetzes zu veröffentlichen.
Netzkopplungspunkte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 GasNZV
Hinweis: Da die Netzkopplungsverträge derzeit noch nicht abgeschlossen sind, handelt es sich bei den Bezeichungen noch nicht um einheitlich abgestimmte Bezeichnungen.
Über den folgenden Link erhalten Sie weiterhin Informationen zur Erreichbarkeit der Einspeisepunkte in das Netz der E.ON Hanse AG in Bezug auf die Örtlichkeit der Ausspeisestellen.
Informationen zu Teilnetzen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 GasNZV
Das Netz der E.ON Hanse AG ist nicht in Teilnetze eingeteilt. Damit entfällt diese Pflicht.
Gasbeschaffenheit gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 GasNZV
Gemäß § 20 (1) GasNZV sind Netzbetreiber verpflichtet, auf Ihren Internetseiten Informationen zur Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts zu veröffentlichen.
Leitungsdurchmesser gem. § 20 Abs. 1 Nr. 5 GasNZV
Im Hochdrucknetz der E.ON Hanse AG ab PN 16 finden sich folgende Nenndurchmesser (DN):
25, 32, 40, 50, 80, 100, 125, 150, 200, 250, 300, 400, 500, 600, 750, 800, 900, 1000
Kapazitätsrelevante Instandhaltungsarbeiten gemäß § 20 Abs. 1 Nr.7 GasNZV
Gemäß § 20 (1) sind Netzbetreiber verpflichtet, über kapazitätsrelevante Instandhaltungsarbeiten zu informieren.
Im Netzgebiet der E.ON Hanse AG sind derzeit keine kapazitätseinschränkenden Aktivitäten geplant.
Aktionsplan gemäß § 20 Abs. 2 GasNZV
Sind Netzbetreiber auf Grund nicht von ihnen zu vertretender Umstände außerstande, Informationen nach § 20 (1) Nummern 1, 2 oder 6 GasNZV zu veröffentlichen, haben Sie einen mit Fristen versehenen Plan zur Beseitigung dieser Hindernisse für die Umsetzung zu veröffentlichen.
Veröffentlichung der unter Netzbetreibern angrenzender Netze abgestimmten einheitlichen Bezeichnungen für Netzkopplungspunkte
Im Rahmen des laufenden Abschlusses von Netzkopplungsverträgen mit angrenzenden Netzbetreibern werden einheitliche Bezeichnungen für die Netzkopplungspunkte vertraglich festgeschrieben. Hierbei folgt die Bezeichnung der Netzkopplungspunkte den Vorgaben des DVGW Arbeitsblattes G2000. Erst nach Abschluss der Verträge können diese Bezeichnungen im Internet veröffentlicht werden. Die E.ON Hanse AG hat allen Netzbetreibern angrenzender Netze ein Angebot auf Abschluss von Netzkopplungsverträgen stellen. Bis zum Abschluss aller Verträge kann E.ON Hanse AG der Pflicht nach § 20 (1) Nr. 2 GasNZV noch nicht nachkommen.
