Preislisten
Genehmigte Preisblätter
Die Preise für die Nutzung des Stromverteilungsnetzes der E.ON Hanse AG sowie der vorgelagerten Netzebenen sind in folgenden Preislisten aufgeführt. Die Preise verstehen sich zuzüglich Entgelt für die Messung und Abrechnung (Preislisten 4 bis 7), Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, gegebenenfalls Blindstromlieferung (Preisliste 10) und gegebenenfalls Konzessionsabgabe sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer von seit dem 1.1.2007 19%.
Alle aufgeführten Informationen und Preise dienen zur unverbindlichen Information, Irrtümer bleiben vorbehalten. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schriftlich vorgelegten Preisblätter.
Es stehen Ihnen zum Download zur Verfügung:
- Preisblatt - Strom 1: Netznutzungsentgelt für Kunden mit registrierender Leistungsmessung
- Preisblatt - Strom 2: Netznutzungsentgelt für Kunden mit registrierender Leistungsmessung (Monatsleistungspreis)
- Preisblatt - Strom 3: Entgelt für die Reservenetzkapazität bei Ausfall der Eigenerzeugung
- Preisblatt - Strom 4: Entgelt für Messung und Abrechnung von Bezugskunden ohne Eigenerzeugung und ohne registrierende Leistungsmessung
- Preisblatt - Strom 5: Entgelt für Messung und Abrechnung von Bezugskunden ohne Eigenerzeugung mit registrierender Leistungsmessung
- Preisblatt - Strom 6: Entgelt für Messung und Abrechnung von Einspeisern ohne einspeiseseitige registrierende Leistungsmessung
- Preisblatt - Strom 7: Entgelt für Messung und Abrechnung von Einspeisern mit einspeiseseitiger registrierender Leistungsmessung
- Preisblatt - Strom 8: Netznutzungsentgelte für Kunden im Niederspannungsnetz ohne registrierende Leistungsmessung
- Preisblatt - Strom 9: Netznutzungsentgelt für Kunden mit unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen im Niederspannungsnetz
- Preisblatt - Strom 10: Preis für Blindleistung
- Preisblatt - Strom 11: Entgelt für dezentrale Einspeisung gemäß § 18 StromNEV (individuelle Vergütung)
- Preisblatt - Strom 12: Entgelt für dezentrale Einspeisung gemäß § 18 StromNEV (pauschale Vergütung)
Sonderentgelte gemäß §19 StromNEV
Abweichend von den genehmigten Entgelten wurden Sonderentgelte gemäß § 19 StromNEV vereinbart. Diese werden im Falle von Sonderentgelten gemäß § 19 (2) StromNEV von der Bundesnetzagentur genehmigt. Bei einer Vereinbarung von Entgelten gemäß § 19 (3) StromNEV werden diese der BNetzA angezeigt.
Der folgenden Übersicht können die bestehenden Vereinbarungen nach § 19 (3) StromNEV entnommen werden.
Nicht genehmigungspflichtige Entgelte
Entgelte für Mehr- und Mindermengen gemäß § 13 StromNZV
Die E.ON Hanse AG verwendet die vom BDEW auf Basis der EEX-Preise gemäß § 13 (3) Satz 4 StromNZV gebildeten Preise für Mehr-/Mindermengen
